UStAE Aktuell
2024
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14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
Anmerkung
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen bei Rechnungen – gleichviel ob in Papierform oder elektronisch übermittelt – die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (vgl. § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG) gewährleistet werden. Der leistende Unternehmer muss ein Doppel der ausgestellten Rechnung, der unternehmerische Leistungsempfänger muss die erhaltene Rechnung aufbewahren. Die Finanzverwaltung hat durch (BStBl 2012 I S. 726) zu den gesetzlichen Neuregelungen Stellung genommen und den UStAE angepasst (vgl. dazu auch Burbaum/Schlüter, UR 2017 S. 222 mit Blick in das europäische Ausland; Groß/Lamm/Lindgens, DStR 2012 S. 1413; Matheis/Groß, UVR 2012 S. 212).
Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers.
Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.
Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. „Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Pr...