UStAE Aktuell
2024
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14.3. Rechnung in Form der Gutschrift
Anmerkung
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG v. muss im Fall der Abrechnung durch Gutschrift das Abrechnungsdokument zwingend als „Gutschrift“ bezeichnet werden (zur Problematik der Neuregelung vgl. Beuche/Trinks, NWB 2012 S. 3762; vgl. auch Widmann, MwStR 2013 S. 321: „reichlich fragwürdige Zumutung für die Praxis“).
In den Fällen des § 17 UStG, z. B. beim Jahresbonus und bei Rückgängigmachung von Lieferungen, liegt keine Gutschrift vor (Abschn. 14.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE); wird in diesen Fällen fälschlicherweise das Wort „Gutschrift“ verwendet, führt dies für sich allein genommen noch nicht zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG (Abschn. 14c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).
Die Verwaltung akzeptiert Formulierungen in anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, z. B. „Self-billing“ (vgl. hierzu Abschn. 14.5 Abs. 24 Satz 2 UStAE und die tabellarische Auflistung in Abschnitt II des BStBl 2013 I S. 1305).
Die Verwendung anderer Begriffe, z. B. Eigenfaktura, credit note, entspricht zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist aber für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht schädlich, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (Abschn. 14.5 Abs. 24 Satz 3 UStAE; vgl. hierzu auch Korf mit Hinweis auf die Erläuterung...