UStAE Aktuell
2024
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13b.8. Vereinfachungsregelung
Anmerkung
In der Neufassung des Abschn. 13b.8 UStAE ist die Vereinfachungsregelung ausdrücklich auf Fälle beschränkt worden, in denen über die Art des Umsatzes Zweifel bestehen. Soweit es um die Person des Leistungsempfängers geht, ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar.
Mit dem Wachstumschancengesetz v. (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist die Vereinfachungsregelung zum auf Umsätze mit Emmissionszertifikaten i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG ausgeweitet worden.
Haben die Beteiligten § 13b UStG unzutreffend angewendet oder nicht angewendet und greift die Vereinfachungsregelung nicht ein, kommt es zu fehlerhaften Steuerfestsetzungen, die im Rahmen von Änderungsvorschriften zu berichtigen sind (vgl. dazu mit Einzelheiten Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz. 36 ff.). Risiken entstehen vor allem für den Leistungsempfänger, wenn § 13b UStG fehlerhaft nicht angewendet wurde und der Leistungsempfänger den Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer an den Leistungserbringer zahlt: Der Leistungsempfänger ist nicht berechtigt, die fehlerhaft offen ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend zu machen und hat grundsätzlich nur einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch...