UStAE Aktuell
2024
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13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel
Anmerkung
Seit dem gilt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Goldlieferungen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG i. d. F. des JStG 2010).
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist im Abschn. 13b.6 Abs. 1 UStAE erläutert. Von Bedeutung ist die Regelung insbesondere auch bei Lieferungen an Scheideanstalten (vgl. dazu Hättich/Renz, NWB 2011 S. 3198). Der Übergang der Steuerschuld kommt nicht in Betracht, soweit die Lieferung von Anlagegold nach § 25c UStG steuerfrei ist oder die Goldgegenstände nicht unter die Zolltarifpositionen 7108 oder 7109 fallen.
Beispiele:(1)Ein Juwelier liefert an einen Unternehmer Goldschmiedewaren, die unter die Position 7114 des Zolltarifs fallen.
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG kommt nicht zur Anwendung.(2)Ein Zahnlabor liefert einem Zahnarzt Zahnkronen aus Gold.
Zahnkronen sind in Kapitel 90 des Zolltarifs einzureihen und fallen nicht unter die Zolltarifpositionen 7108 oder 7109.Bei Leistungsbezügen ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich von juristische...BStBl 2016 I S. 820