UStAE Aktuell
2024
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13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
Anmerkung
Seit dem kommt es zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung bestimmter Abfallstoffe (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i. d. F. des JStG 2010).
Die von der Regelung erfassten Abfallstoffe sind in einer Anlage 3 zum UStG mit Verweisungen auf den Zolltarif aufgelistet. Die Gegenstände sind aus Anhang VI der MwStSystRL entnommen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Abfallstoffe in den (BStBl 2011 I S. 156) und v. (BStBl 2011 I S. 752) erläutert (jetzt Abschn. 13b.4 UStAE). Für die Abfallwirtschaft ist misslich, dass die Zuordnung der Stoffe nicht nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erfolgt, auf die die Buchführung der Abfallwirtschaft regelmäßig ausgelegt ist (vgl. Huschens, NWB 9/2011 S. 700). Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insbesondere, wenn verschiedene Abfallstoffe oder Mischungen geliefert werden, die nur teilweise unter die Anlage 3 fallen (vgl. dazu die Vereinfachungsregel in Abschn. 13b.4 Abs. 3 UStAE). Zur Veräußerung unbrauchbar gewordener landwirtschaftlicher Geräte durch pauschalierende Landwirte vgl. Abschn. 13b.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE und dazu Nieskoven GStB 2011 S. 253.
Bestehen Zweifel an der Einordnung von Gegenständen in die Anlage 3, besteht für den Lieferer, den Abnehmer und das Finanzam...