UStAE Aktuell
2024
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13.6. Entstehung der Steuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Anmerkung
Eine Entgeltvereinnahmung durch den leistenden Unternehmer liegt vor, wenn nach Abtretung des Vergütungsanspruchs der Leistungsempfänger an den Abtretungsempfänger zahlt (, DStR 2015 S. 1050 m. Anm. Heu).
Wird eine Forderung aus einer Leistung gegen einen zahlungsfähigen Leistungsempfänger in eine Darlehensforderung umgewandelt (Novation), erlischt dadurch die Entgeltforderung nicht und es kommt daher noch nicht zu einer Entgeltvereinnahmung. Verzichtet später der Leistungserbringer wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auf die (Darlehens-)Forderung, liegt zu diesem Zeitpunkt Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor (, EFG 2014 S. 601).
Zieht ein Abrechnungsdienstleister ein Entgelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des leistenden Unternehmers ein, gilt das Entgelt vom leistenden Unternehmer als vereinnahmt. Wird der Abrechnungsdienstleister insolvent, bevor er das eingezogene Entgelt an den leistenden Unternehmer weiterleitet, liegt kein Fall der Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG vor (FG Baden-Württemberg v. 31.3.2022 - 1 K 2073/21, Rev. eingelegt. Az....