UStAE Aktuell
2024
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§ 6 Ausfuhrlieferung
Anmerkung
I. Allgemeines
In § 6b UStG werden die unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Konsignationslagerregelung (Art. 17a MwStSystRL) umgesetzt. Die Regelung ist am in Kraft getreten (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. , BGBl. I S. 2451) und daher erstmals auf die Lieferungen von Gegenständen anzuwenden, deren Beförderung oder Versendung nach dem im Abgangsmitgliedstaat begonnen hat. Die Verwaltung hat mit (BStBl. I S. 2492) zur Neuregelung im Abschn. 6b.1 und Abschn. 6b.2 Stellung genommen (vgl. hierzu auch Fietz/Lehner, MwStR 2022 S. 11; Robisch, NWB 2022 S. 234; Neeser, UVR 2022 S. 208).
Zur Komplexität der „Vereinfachungsregelung“ vgl. auch Trejo, MwStR 2020 S. 8.
II. Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung (§ 6b Abs. 1 UStG)
1. Gelangen eines Gegenstands aus dem Abgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat
Der Unternehmer/Lieferer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitg...