UStAE Aktuell
2024
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4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Nach § 4 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG ist die Vermittlung einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht, steuerfrei. Nach dem (Rs. C-495/17 „ Cartrans Spedition“, EU-UStB 2018 S. 102 m. Anm. Nieskens = MwStR 2019 S. 65 m. Anm. Maunz) ist die Steuerbefreiung nur anzuwenden, wenn die Leistung unmittelbar an den Ausführer oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird. Vgl. hierzu auch die Anm. zu Abschn. 4.3.1. Der Nachweis der Steuerbefreiung muss nicht zwingend mit der Ausfuhrzollanmeldung für die versandten Gegenstände geführt werden. Auch andere Nachweise, wie z. B. ein von der Zollstelle des Drittlands mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR, sind zu berücksichtigen.
Ein Schiffsmakler, der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von – zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden – Leistungen beauftragen ...