UStAE Aktuell
2024
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12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Zu den begünstigten Leistungen gehört die Lieferung von Embryonen, weil sie unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient (Abschn. 12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 UStAE; , EFG 2011 S. 1107).
Die Pferde wurden zum aus der Anlage 2 Nr. 1 UStG gestrichen. Die Begünstigung für die Förderung der Tierzucht gilt gleichwohl weiterhin für Pferde (Abschn. 12.3 Abs. 3 Satz 2 UStAE).
Klauenpflegeleistungen dienen nicht unmittelbar der Tierzucht und sind keine begünstigten Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (, BStBl 2014 II S. 350).
Zur Abgrenzung von Leistungen, die unmittelbar oder nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, vgl. DStR 2013 S. 1734 und UR 2016 S. 971.