UStAE Aktuell
2024
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12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
Anmerkung
1. Begünstigte Leistungen
Begünstigt sind klassische Umsätze des Hotel- und Übernachtungsgewerbes und auch andere kurzfristige Beherbergungsleistungen, z. B. Übernachtung von Begleitpersonen in Krankenhäusern. Entsprechendes gilt bei der Veräußerung von Übernachtungskontingenten an andere Unternehmer, z. B. Reiseveranstalter (Abschn. 12.16 Abs. 3 UStAE). Ausdrücklich begünstigt ist auch die kurzfristige Vermietung auf Campingflächen. Auch hat der BFH entschieden, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nach Art. 43 MwStVO nicht voraussetzt, dass sich die Wohn- und Schlafräume in einem Gebäude befinden und dass daher die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer begünstigt ist (, BStBl 2023 II S. 938 = MwStR 2023 S. 394 m. zust. Anm. Schumann; Abschn. 12.16 Abs. 1 Sätze 3 – 5 i. d. F. des BStBl 2023 I S. 1704, mit einer Nichtbeanstandungsregelung für vor dem ausgeführte Umsätze).
Keine begünstigten Leistungen sind nach Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE
Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Hausbooten, etc. (vgl. auch Abschn. 12.16 Abs. 2 i. d. F. des a. a. O.).
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