UStAE Aktuell
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
Anmerkung
Die Verwaltung hat in Abschn. 10.5 Abs. 1 UStAE die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen übernommen. Danach bestimmt sich die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht mehr nach dem gemeinen Wert der Gegenleistung (so noch Abschn. 153 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008), sondern nach dem subjektiven Wert der Gegenleistung aus der Sicht des leistenden Unternehmers. Dieser subjektive Wert ist der Betrag, den der leistende Unternehmer für die Gegenleistung aufwendet (vgl. hierzu auch , P. sp. z o.o., MwStR 2024 S. 563 m. Anm. de Weerth zur Sacheinlage von Grundstücken gegen Ausgabe neuer Aktien: subjektiver Wert ist der Ausgabewert der Aktien, der von den Parteien festgelegt wurde; , BStBl 2018 II S. 146, zum Anzeigenplatzierungsrecht eines Verlages; , BStBl 2018 II S. 505 = MwStR 2018 S. 762 m. Anm. Pickelmann zur Inzahlungnahme von gebrauchten Pkw; dazu OFD Frankfurt a.M. v. , MwStR 2018 S. 539; DStR 2020 S. 1624 = zur Lieferung von Sachprämien als Gegenleistung für die Anwerbung neue...