UStAE Aktuell
2024
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6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Abschn. 6.7a UStAE ist durch (BStBl 2015 I S. 144) in den UStAE eingefügt worden und regelt, dass neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk“ und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk“ auch weitere Ausgangsvermerke, die im ATLAS-Verfahren erzeugt werden und den quer gedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“ enthalten, als Ausfuhrbelege anerkannt werden. Von einem Abdruck der umfangreichen Muster der Ausgangsvermerke bei besonderen Fallgestaltungen wurde abgesehen.