UStAE Aktuell
2024
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6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Der Ausfuhrnachweis ist zum durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Beförderungsfällen folgendermaßen geregelt worden (vgl. auch BStBl 2012 I S. 212):
Erfolgt die Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren (siehe Abschn. 6.2 UStAE), wird der Belegnachweis durch das pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ bzw. den Alternativ-Ausgangsvermerk geführt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStDV). Sollte der zollrechtliche Ausführer nicht übereinstimmen mit dem Unternehmer, dessen Umsatz als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist, muss sichergestellt sein, dass der Ausführer den Ausgangsvermerk an den Unternehmer weiterleitet (vgl. hierzu Rüttler/Gries/Stößel, DStR 2017 S. 2193).
Das Ausfuhrbegleitdokument wird grundsätzlich nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt, weil es nicht von der Ausgangszollstelle abgestempelt wird. Wird ausnahmsweise das Ausfuhrbegleitdokument von einer ausländischen Grenzzollstelle abgestempelt, wird das Ausfuhrbegleitdokument als Ausfuhrnachweis akzeptiert (Abschn. 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 7 UStAE).
Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle o...