UStAE Aktuell
2024
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6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
§ 6 Abs. 3a UStG findet bei Gegenständen Anwendung, die der Abnehmer im „persönlichen Reisgepäck“ ausführt. Hierunter fallen im Allgemeinen Gegenstände von kleiner Größe oder in kleiner Menge, die eine natürliche Person bei einer Reise mit sich führt, die sie während der Reise benötigt und die ihrem privaten Gebrauch oder dem ihrer Familie dienen. Dazu können auch solche Gegenstände gehören, die während der Reise erworben werden. Nicht darunter fallen Gegenstände, die eine Privatperson ausführt, um sie in einem Drittstaat weiterzuverkaufen ( „BAKATI PLUS“, DStRE 2021 S. 300 = EU-UStB 2021 S. 15 m. Anm. Huschens = MwStR 2021 S. 289 m. Anm. Scheller = UR 2021 S. 598).
Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) wird die Ausfuhr im Regelfall durch die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke nachgewiesen, in der die Grenzzollstelle die Ausfuhr der Gegenstände und die Angaben zur Person des Abnehmers bestätigt (vgl. BStBl 2022 I S. 352 mit Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen...BStBl 2022 I S. 351