UStAE Aktuell
2024
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6.1. Ausfuhrlieferungen
Anmerkung
Abschn. 6.1 Abs. 3a UStAE ist durch (BStBl 2015 I S. 1014) eingefügt worden. Danach sind rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet werden, z. B. gebrochene Beförderungen oder Versendungen, für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung/Versendung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind. Vgl. hierzu auch Liebgott (UR 2017 S. 747) und Schwarz (UR 2018 S. 270) bei verzögerten Ausfuhren.
Beteiligt sich der Lieferer an einem Umsatzsteuerbetrug, führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und zum Verlust des Vorsteuerabzugs für die gelieferten Gegenstände (vgl. hierzu die Anmerkungen zu § 25f UStG). Dies gilt für die Versagung der Steuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung nur, wenn sich der Unternehmer im Rahmen der Ausfuhr an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt (vgl. „Unitel Sp. z.o.o.“, DStR 2019 S. 2254 = UR 2019 S. 849 = MwStR ...BStBl 2020 I S. 582BStBl 2020 II S. 608