UStAE Aktuell
2024
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10.1. Entgelt
Anmerkung
I. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v. , BGBl 2018 I S. 2338
Durch das v. g. Gesetz ist § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG im Wortlaut an die Vorgaben in Art. 73 MwStSystRL angepasst worden. Zugleich wurde Satz 3 der Vorschrift aufgehoben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird nunmehr für die Bestimmung des Entgelts auf die Sicht des leistenden Unternehmers und auf den Wert der Gegenleistung abgestellt. Da § 10 UStG bisher schon unionsrechtskonform ausgelegt wurde, ist mit der gesetzlichen Neuregelung nach Auffassung des Gesetzgebers keine materiell-rechtliche Änderung erfolgt (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 19/4455 S. 57).
II. Inhalt der Vorschrift im Einzelnen
Der EuGH hat entschieden, dass der vereinbarte Preis die Umsatzsteuer enthält, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags keine Regelung zur Umsatzsteuer getroffen haben und der leistende Unternehmer nicht die Möglichkeit hat, die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger wiederzuerlangen ( und C-250/12 „Tulica“, DStRE 2014 S. 816; in diesem Sinne auch BStBl 2017 II S. 1079