UStAE Aktuell
2024
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4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
Anmerkung
Die Verwaltung hat sich mit (BStBl 2021 I S. 713) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte geäußert. Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (An- und Verkauf von Wertpapieren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) und auch das sog. Matching (Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsordner mit anschließendem Clearing und Settlement) fallen als einheitliche Leistungen in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Nur wenn der Börsenbetreiber lediglich IT-Leistungen an Leistungsempfänger erbringt, die keine Transaktionen über den Börsenplatz vornehmen, kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung.
Abschn. 4.8.8. Abs. 6 Satz 2 und 3 UStAE behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen an Kreditinstitute gezahlte Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen bei Depotübertragung bzw. Übertragung einzelner Wertpapiere in ein Depot bei einer anderen Bank als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG anzusehen sind (vgl. auch BStBl 2017 I S. 997).
Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehört auch die sog. Übernahmegarantie, in der sich insb...