UStAE Aktuell
2024
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4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten
Anmerkung
Die Übernahme der Haftung durch einen Komplementär fällt nach Ansicht des , BStBl 2011 II S. 950) nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, weil sich die Haftung nicht auf das Einstehenmüssen für Geldverbindlichkeiten beschränkt (vgl. Abschn. 1.6 Abs. 6 UStAE).
Die „Übernahme einer Verbindlichkeit“ erfasst auch das „Eingehen“ einer Verbindlichkeit: Zahlt der Darlehnsgeber an den Darlehensnehmer für den Abschluss eines Darlehensvertrages eine Gebühr (ein Agio), stellt sich zunächst die Frage, ob der Darlehensnehmer eine Leistung an den Darlehensgeber erbracht hat. Diese Frage ist vom FG Münster offengelassen worden, weil bei Annahme eines Leistungsaustausches ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG vorliegt (, EFG 2019 S. 390 m. Anm. Wiesch).