UStAE Aktuell
2024
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4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
Anmerkung
Die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen und Seeschiffen ist steuerfrei (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG). Das gilt nicht, wenn die Vermittlungsleistung durch Reisebüros für Reisende erbracht wird (§ 4 Nr. 5 Satz 2 UStG). Bei der Vermittlung von Flugreisen werden die Reisebüros regelmäßig nur für die Reisenden tätig, so dass die Vermittlungsleistung steuerpflichtig ist, soweit sie auf den inländischen Streckenanteil entfällt.
Zahlt auch die Luftverkehrsgesellschaft einen Betrag an das vermittelnde Reisebüro, hat die Verwaltung diese Zahlung früher regelmäßig als Entgelt eines Dritten angesehen, also wie eine Zahlung des Reisenden behandelt. Diese Auffassung wurde durch das (BStBl 2014 I S. 269) durch eine Einzelfallbetrachtung ersetzt (Abschn. 4.5.2 Abs. 6 UStAE). Danach kann die Zahlung
Entgelt für eine eigenständige steuerpflichtige Leistung des Reisebüros an die Luftverkehrsgesellschaft (Vertriebsleistung eigener Art), aber auch
Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung des Reisebüros sein.