UStAE Aktuell
2024
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4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
Anmerkung
Soweit sich die steuerbefreiten Leistungen auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, muss die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). Abschn. 4.3.4 UStAE enthält dazu bespielhafte Regelungen, die aber nur formellen Charakter haben (vgl. „Cartrans Spedition“, = EU-UStB 2018 S. 102 m. Anm. Nieskens = MwStR 2019 S. 65 m. Anm. Maunz). Deshalb ist eine Praxis, bei den betreffenden Leistungen auf den Nachweis der Steuerbefreiung zu verzichten und die Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigen Leistungsempfängern mit Umsatzsteuer abzurechnen, im Hinblick auf § 14c Abs. 1 UStG problematisch (vgl. Maunz, a. a. O.).