UStAE Aktuell
2024
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4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
Anmerkung
Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt grundsätzlich nur vor, wenn sie vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird (Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, fehlende Hauptberuflichkeit und Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung, vgl. Abschn. 4.26.1 Abs. 1 Satz 9 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 858). Fremdnützig sind nicht nur gemeinnützige Einrichtungen, sondern auch Selbsthilfeeinrichtungen im genossenschaftlichen sowie im Verbands- und Vereinsbereich (, BFH/NV 2011 S. 863).
Für eine Tätigkeit im Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts reicht es nach Verwaltungsauffassung aus, wenn sie in einem Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet ist. Eine weitergehende Prüfung ist nur vorzunehmen, wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen ist (Abschn. 4.26.1 Abs. 1 Satz 8 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 858).
Die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkassen und Sparkassenverbände einschließlich der dort bestehenden Verbandsausschüsse und Einrichtungen ist dem Grunde nach keine ehrenamtlic...BStBl 2017 II S. 658BStBl 2017 I S. 858BStBl 2018 I S. 1365BStBl 2010 II S. 88BStBl 2017 II S. 658