UStAE Aktuell
2024
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4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
Anmerkung
Die Anweisungen in Abschn. 4.25.2 Abs. 5–9 berücksichtigen die Neuregelung nach dem AmtshilfeRLUmsG und dem JStG 2020:
§ 4 Nr. 25 UStG ist seit dem um die Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt wurden, erweitert worden. Unter die Ergänzungspflegschaft fallen auch Leistungen, die von Umgangspflegern, die nach § 1684 BGB bestellt worden sind, erbracht werden (Abschn. 4.25.2 Abs. 7a, eingefügt durch BStBl I S. 217; OLG Rostock, v. , UR 2017 S. 233). Für Zeiträume vor dem kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und h MwStSystRL berufen ( BStBl I S. 1590).
Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ist unter weiteren Voraussetzungen zum auf Einrichtungen erweitert worden, die als Verfahrensbeistand tätig sind (Abschn. 4.25.2 Abs. 9; Anm. 2 b zu Abschn. 4.25.1). Für Zeiträume vor dem kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen ( BStBl I S. 795).