UStAE Aktuell
2024
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4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
1. Allgemeines
§ 4 Nr. 25 UStG befreit unter weiteren Voraussetzungen Leistungen der Jugendhilfe. Die Vorschrift ist durch das JStG 2008 neu gefasst und tatbestandlich eng mit den Regelungen der Jugendhilfe im SGB VIII verknüpft worden. Die Erweiterung der Steuerbefreiung auf die Leistungen der Vormünder und Ergänzungspfleger (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG) erfolgte durch das AmtshilfeRLUmsG v. . Die Steuerbefreiung für Kindertagespflege war nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG a. F. davon abhängig, dass sie nach § 24 Abs. 5 SGB VIII vermittelt werden konnte. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das KroatienAnpG v. (BGBl 2014 I S. 1266) kommt es darauf an, ob die Einrichtungen der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII „geeignet“ sind (vgl. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. d UStAE). Aufgrund der Neuregelung zum durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) sind auch Adoptionsvermittlungsleistungen nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) begünstigt (vgl. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 S. 1 Buchst. e) . Durch das JStG 2020 wurde der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung unter weiteren Voraus...