UStAE Aktuell
2024
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4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art
Anmerkung
§ 4 Nr. 22 UStG ist hinsichtlich der begünstigten Unternehmer unionsrechtskonform i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL auszulegen. Danach kommt es bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken“ dient, nur darauf an, dass es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf (, DStR 2022 S. 930 m. Anm. Heuermann = UR 2022 S. 459 m. Anm. Alvermann/Esteves Gomes = MwStR 2022 S. 508 m. Anm. Oelmaier; vgl. auch Sterzinger, UStB 2022 S. 171). Ob die übrigen Gemeinnützigkeitsanforderungen nach §§ 51 ff. AO erfüllt sind, ist für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ohne Belang. Zur Befreiung von Volkshochschulkursen vgl. Ronnecker, ZKF 2023 S. 30 und 49).
Bei den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten steuerfreien Leistungen muss es sich um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung oder berufliche...