Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

I. Nationales Recht

  1. § 4 Nr. 21 UStG befreit Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Ob eine Leistung dem Schul- und Bildungszweck dient, ist nach Auffassung des Niedersächsisches FG (Urteil v. - 11 K 170/19, EFG 2020 S. 620 m. Anm. Gercke) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eng auszulegen (vgl. hierzu unten Anm. II. 1. a). Daher seien Umsätze einer Kampfsportschule nicht begünstigt, weil es sich um einen „spezialisierten Unterricht“ handelt. Dies gelte auch dann, wenn eine Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorliegt (in diesem Sinne auch DStR 2020 S. 600: Die Finanzämter prüfen, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden oder ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen; vgl. hierzu auch juris: Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG; ebenso Bünnemann, UStB 2020 S. 175). Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG ist zwar ein Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung entfaltet (vgl. BStBl 2016 II S. 828