UStAE Aktuell
2024
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4.20.5. Bescheinigungsverfahren
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Die gleichartige Einrichtung muss die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Über die Gleichartigkeit der Einrichtung entscheidet die Finanzbehörde (z. B. ob es sich bei der Einrichtung um einen „Tierpark“ handelt). Über die (kulturelle) Gleichwertigkeit der Aufgabenerfüllung entscheidet die zuständige Landesbehörde (vgl. dazu MwStR 2014 S. 171; Koch, NWB 2014 S. 760; Huschens, NWB 2015 S. 747).
Gegen die Erteilung der Bescheinigung auf Antrag der Finanzbehörde kann der Unternehmer den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und geltend machen, dass die Einrichtung keine gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt (vgl. dazu OVG NRW v. , DVBl 2013 S. 1536).
Die Bescheinigung ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. , BStBl 2010 II S. 15 zur Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung konnte eine für vergangene Zeiträume ausgestellte Bescheinigung ohne zeitliche Begrenzung zur Änderung selbst solcher Steuerfestsetzungen ...