UStAE Aktuell
2024
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4.20.1. Theater
Anmerkung
I. Kein Berufungsrecht auf das Unionsrecht
Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL überlässt nach dem Wortlaut („bestimmte kulturelle Dienstleistungen“) den Mitgliedstaaten, welche kulturellen Dienstleistungen sie befreien. Daher können sich Steuerpflichtige nicht auf die Regelung unmittelbar berufen, wenn ein Mitgliedstaat eine Leistung nicht als kulturelle Leistung befreit ( „British Film Institute“, UR 2017 S. 268 = MwStR 2017 S. 271 m. Anm. Grube; , BStBl 2020 II S. 720 = DStR 2019 S. 2414 m. Anm. Heuermann = MwStR 2020 S. 38 m. Anm. Möller).
II. Nationales Recht
Ein Theater setzt u. E. eine Einrichtung voraus, die nicht nur einmalig, sondern im Rahmen eines Spielplans Theateraufführungen veranstaltet (a. A. Moldan, UStB 2021 S. 46).
Der Begriff der Theateraufführung ist für Zwecke der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und des ermäßigten Steuersatzes einheitlich zu bestimmen (vgl. Abschn. 12.5 Abs. 1 Satz 2 UStAE, Abschn. 12.5 Abs. 5 Satz 4 UStAE).
Durch § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ab dem auf die Umsätze von Bühnenregisseuren (nicht andere Regisseure!) und Bühnenchoreographen erweitert worden. Die Umsätze von Bühnen- und Kostümbildne...BStBl 2014 I S. 273