UStAE Aktuell
2024
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4.17.1. Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
In Übereinstimmung mit dem Gesetzestext des § 4 Nr. 17 UStG hat der „De Fruytier“, UR 2010 S. 624) klargestellt, dass die Beförderung von Organen und menschlichen Körpersubstanzen nicht unter die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL fällt.
Menschliche Knochen sind nach Ansicht der Verwaltung (vgl. MwStR 2014 S. 672; Abschn. 4.17.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE i. d. F. des BStBl 2014 I S. 1622) keine „Organe“ i. S. des § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG.
Der „TMD“, MwStR 2016 S. 999 m. Anm. Ehrlich) hat aufgrund des Vorlagebeschlusses des Hessischen FG entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL auch die Lieferung von Blutplasma erfasst. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass das Blutplasma für therapeutische Zwecke verwendet wird. Daher fällt die Lieferung von Blutplasma, das für die Herstellung von Arzneimitteln genutzt wird, nicht unter die Steuerbefreiung. Die Verwaltung hat mit (BStBl 2017 I S. 780 mit Übergangsregelung bis zum ) und BStBl 2017 I S. 1667