Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

I. Rechtsentwicklung

Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG gehören seit dem auch sog. Berufsbetreuer zu den begünstigten Einrichtungen. Für Umsätze, die vor dem bewirkt worden sind, können sich die Betreuer auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen (vgl. Pfefferle/Renz, NWB 2013 S. 4119 und unten Anmerkung IV zu Abschn. 4.16.5).

§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. g UStG ist durch StÄndG 2015 in der Weise erweitert worden, dass nicht nur Betreuungs-, sondern nunmehr auch „Entlastungsangebote“ in die Befreiung aufgenommen worden sind. Das betrifft insb. die hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder die Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen (vgl. BR-Drucks. 18/6094 S. 96; Weber, UVR 2015 S. 364).

Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber § 4 Nr. 16 UStG erneut geändert:

  • Durch die Änderung des Satzes 1 der Vorschrift wurde klargestellt, dass die „eng mit der Betreuung oder Pflege“ hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen auch von Einrichtungen erbracht werden können, die selbst kein Pflege- oder Betreuungseinrichtung sind (z. B. eine Beratungsstel...