UStAE Aktuell
2024
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4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
Anmerkung
Gesetzliche Neuregelung für Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Ärzten: Gem. § 119b SGB V können Pflegeheime Kooperationsverträge mit Ärzten abschließen, in der sich die Ärzte verpflichten, mit dem Pflegeheim zu kooperieren und organisatorische Unterstützungsleistungen zu erbringen. Die Ärzte erhalten hierfür einen festen Monatsbetrag. Erbringt der Arzt daneben Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Bewohnern des Pflegeheimes, werden diese Leistungen mit den kassenärztlichen Vereinigungen bzw. mit den Patienten abgerechnet (kassenärztliche oder privatärztliche Liquidation). Bisher waren nur die Umsätze aus der ärztlichen oder privatärztlichen Liquidation gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, nicht hingegen die Leistungen aus dem Kooperationsvertrag, weil diese Leistungen nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dienen. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG n. F. werden ab dem auch die Leistungen aus dem Kooperationsvertrag befreit.
Erhält ein Arzt im Rahmen der besonderen Versorgung (bisher: integrierten Versorgung) eine an einem kostensparenden Verhalten ausgerichtete zusätzliche Honorierung, ist die Vergütung ein variabl...