Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

4.14.2. Tätigkeit als Arzt

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

  1. Heilbehandlungen einer Privatklinik fallen seit dem nicht allein deswegen unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, weil Gesellschafter und Geschäftsführer der Klinik ein Arzt ist (, EFG 2017 S. 1305 m. Anm. Meyer). Zur Steuerbefreiung von Privatkliniken vgl. Anm. 1 zu Abschn. 4.14.5.

  2. Belegarzt und Krankenhaus sind zwei unterschiedliche Unternehmer, die verschiedene Leistungen (ärztliche Operation und Unterkunft/Pflege im Krankenhaus) aufgrund eines gesonderten Rechtsverhältnisses erbringen. Dementsprechend sind die Leistungen des Belegarztes nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zu beurteilen, während die Leistungen des Krankenhauses nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG oder ggf. auch wegen Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL steuerfrei sind (, DStR 2019 S. 866 = UR 2019 S. 377 = UStB 2019 S. 166 m. Anm. Weigel = MwStR 2019 S. 498 m. Anm. Huschens). Zur geänderten Rechtslage für Privatkrankenhäuser ab vgl. § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG n. F. und Anm. zu Abschn. 4.14.5.

  3. Erbringen (angestellte) Ärzte in einer Privatklinik im eigenen Namen für Rechnung der Privatklinik Wahlleistungen gegenüber Patienten, fallen sowohl die Leistungen der die Ärzte ...