UStAE Aktuell
2024
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4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
Anmerkung
Die Überlassung von Sportanlagen ist eine sonstige Leistung, die der nationale Gesetzgeber nach Art. 98 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 14 ermäßigt besteuern kann (vgl. dazu , The Escape Center, UR 2022 S. 774 = DStRE 2022 S. 1324 = MwStR 2022 S. 843 m. Anm. Nücken). Deutschland hat von dieser opionalen Regelung jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Vermietung von Sportanlagen fällt nur dann in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 UStG, wenn sich die Leistung auf die passive Zurverfügungstellung der Sportanlage beschränkt (vgl. hierzu , DStRE 2023 S. 1448 m. Anm. Treiber = MwStR 2024 S. 21 m. Anm. Pogodda-Grünwald). Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei der Überlassung einer (gesamten) Sportanlage an einen anderen Unternehmer, der die Anlage Dritten zur Nutzung überlässt, die Leistung an den anderen Unternehmer/Betreiber in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist (vgl. auch , BStBl 2010 II S. 209). Diese Auffassung ist in ihrer Allgemeinheit nicht mit dem ...