Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

  1. Vermietung und Verpachtung sind unionsrechtliche Begriffe (vgl. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL), die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtskonform auszulegen sind (Abschn. 4.12.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE i. d. F. des BStBl 2016 I S. 150). Eine Grundstücksvermietung liegt vor, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen ( „Regie“, UR 2015 S. 347; , BStBl 2015 II S. 427). Diese Begriffsbestimmung stimmt im Kern mit dem zivilrechtlichen Begriff der Vermietung in §§ 535 ff. BGB überein, wonach die Vermietung in der Überlassung der Mietsache zum Gebrauch während der Mietzeit besteht. Bei der Grundstücksverpachtung steht dem Pächter zusätzlich das Recht der Fruchtziehung zu (§ 581 BGB). Die genaue Abgrenzung zwischen Vermietung und Verpachtung ist umsatzsteuerlich ohne Belang, da in beiden Fällen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG eingreift. Ohne Belang ist, ob es sich um eine kurzfristige oder langfristige Nutzungsüberlassung handelt (