UStAE Aktuell
2024
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3f.1. (weggefallen)
Anmerkung
Der durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Wirkung ab aufgehobenen Vorschrift des § 3f UStG fehlte eine unionsrechtliche Vorgabe. Deshalb war die Gültigkeit des § 3f UStG zweifelhaft (vgl. hierzu Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3f Rz. 3: Berufung auf günstigere Ortsregel des Unionsrechts möglich; offengelassen durch , BStBl 2014 II S. 597). Auch die große Mehrheit des Mehrwertsteuerausschusses war der Ansicht, dass der Ort der Leistung für unentgeltliche Wertabgaben i. S. von § 3 Abs. 9a UStG nach den Regeln zu bestimmen ist, die für vergleichbare entgeltliche sonstige Leistungen gelten (Leitlinien aus der 101. Sitzung v. , UR 2015 S. 426). Die Verwaltung hat daher mit (BStBl 2020 I S. 1374) Abschn. 3f.1 UStAE gestrichen, sich aber noch nicht umfassend dazu geäußert, wo in den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe der Ort der Leistung ist. Nach Abschn. 3a.5. Abs. 4 Satz 3 UStAE ist bei der unentgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG anzuwenden (abweichend „QM“, UR 2021 S. 147 m. Anm. Monfort = MwStR 2021 S. 199 m. A...