UStAE Aktuell
2024
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3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn (§ 3e UStG)
Anmerkung
Die Verwaltung hat die Anweisungen im UStAE bisher noch nicht an die Detailregelungen in Art. 35 ff. der MwStVO angepasst (vgl. Röhrbein/Kuffel, DB 2012 S. 415).
Die Besteuerung der nicht in den Flugtickets enthaltenen Verpflegungsdienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen an Bord eines Flugzeugs richtet sich bei Flügen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes nach § 3e UStG. Bei sog. Drittlandsflügen ist der Abgabeort der Speisen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG) bzw. Liefergegenstände (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG) maßgebend (vgl. hierzu auch , BStBl 2014 II S. 869).