UStAE Aktuell
2024
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3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Gemäß § 3d Satz 2 UStG gilt der Erwerb (auch) in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als bewirkt, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr. dieses (anderen) Mitgliedstaates verwendet. Die Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. ist zu berichtigen, wenn die Besteuerung in dem Bestimmungsmitgliedstaat durchgeführt worden ist (Art. 41 Satz 2 MwStSystRL). Die entsprechende deutsche Regelung findet sich in § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Danach gilt § 17 Abs. 1 UStG sinngemäß, wenn der Erwerber den Nachweis i. S. des § 3d Satz 2 UStG führt.
Die Anwendung des § 3d Satz 2 UStG ist u. E. ausgeschlossen, wenn der Abgangsmitgliedstaat Deutschland ist und der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. verwendet. In diesem Fall liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor und der Lieferer kann den Umsatz auch nicht in seiner ZM melden, da im Meldesystem nur Umsätze an USt-IdNrn. anderer Mitgliedstaaten eingetragen werden können (ebenso Sterzinger, UStB 2022 S. 187; abweichend Abschn. 3.14 Abs. 13 Beispiel a Satz 57 für den Fall eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts). Der EuGH hat dagegen mit Urt. v....