UStAE Aktuell
2024
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3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen
Anmerkung
Ist ein Nichtunternehmer in verschiedenen Ländern ansässig oder ist der Wohnsitz nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort identisch, ist bei natürlichen Personen vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abzustellen, soweit keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Leistung an dem Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird (Art. 24 Buchst. b MwStVO, Abschn. 3a.8 Nr. 2a UStAE).