UStAE Aktuell
2024
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3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
Anmerkung
1. Leistungen von Messeveranstaltern und ggf. zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften
Die komplexe Dienstleistung eines Veranstalters gegenüber den Ausstellern ist eine Veranstaltungsleistung, die bis zum unter die Sonderregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG fiel. Ab gilt diese Regelung zum Veranstaltungsort als Leistungsort nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer. Soweit der Veranstalter die Leistung an Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen erbringt, kommt die allgemeine Regelung des § 3a Abs. 2 UStG zur Anwendung. Nicht Teil der komplexen Dienstleistung sind die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu behandeln, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 7 UStAE). Soweit sich die Leistung des Messeveranstalters bzw. der Durchführungsgesellschaft auf die Gewährung der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen beschränkt, gilt – auch bei Leistungen an Unternehmer – der Veranstaltungsort als Leistungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
Beschränkt sich die Dienstleistung des Veranstalters auf die Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten und Parkplä...