Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

I. Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen

In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, wie der leistende Unternehmer nachweist, dass der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat und dass er nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Die Verwaltung hat auf Grundlage der MwStVO dazu folgende Regelungen getroffen:

1. Maßgebender Zeitpunkt

Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (Abschn. 3a.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE).

2. Sitzort des Leistungsempfängers

Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers bestimmt sich nach Art. 10 MwStVO. Das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift („Briefkastenfirma“) kann nicht geschlossen werden kann, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet (vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abschn. 3a.1 Abs. 1 Sätze 4 ff.; , UR 2024 S. 64).

3. Leistung an eine Betriebsstätte

Der Ort der Betriebsstätte des Leistungsempfängers ist maßgebend, w...