UStAE Aktuell
2024
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3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
Anmerkung
1. Innergemeinschaftliche Dienstleistung
Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung i. S. von § 3a Abs. 2 UStG (= Art. 44 MwStSystRL) an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger, ist der Umsatz im anderen Mitgliedstaat steuerbar. Ist der Umsatz steuerpflichtig, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (Art. 196 MwStSystRL, „Reverse-Charge-Verfahren“). Der leistende Unternehmer muss dann den Umsatz in seiner Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung angeben.
Frachtführer F aus Bonn transportiert im Auftrag der in Belgien ansässigen Spedition S Güter von Köln nach Frankfurt.
Die Beförderungsleistung wird in Belgien bewirkt (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Er ist aber steuerbar und steuerpflichtig in Belgien. Steuerschuldner der belgischen Mehrwertsteuer ist der Auftraggeber (Art. 196 i. V. m. Art. 44 MwStSystRL).
Der Umsatz muss in der Voranmeldung gemeldet werden (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 18b Satz 3 UStG).
Des Weiteren ist der Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben (§ 18a Abs. 2 UStG). Der Leistungsempfänger muss daher eine USt-IdNr. besitzen (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UStG). ...