UStAE Aktuell
2024
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3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
Anmerkung
1. Sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 6 UStG
Erbringt ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer eine Roamingleistung (= Telekommunikationsleistung), die es einer ebenfalls im Drittlandsgebiet ansässigen „Privatperson“ ermöglicht, das Mobilfunknetz im Inland zu nutzen, wird diese Leistung – abweichend von § 3a Abs. 5 UStG – gem. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG im Inland ausgeführt. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die Roamingleistungen nach dem nationalen Steuerrecht des Drittlands besteuert werden (vgl. hierzu „SK Telecom Co. Ltd“, MwStR 2021 S. 528 m. Anm. Korn = UR 2021 S. 749; Abschn. 3.14 Abs. 3a; vgl. dazu Hinweis von Scholz, EU-UStB 2021 S. 43).
2. Sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 8 UStG
Durch § 3a Abs. 8 UStG kommt es in bestimmten Fällen zu einer Ortsverlagerung in das Drittlandsgebiet (zu den Defiziten dieser Regelung bezüglich der Messebauleistungen vgl. Moldan, UStB 2012 S. 77).
Wird/werden
eine Güterbeförderungsleistung,
ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder eine ähnliche mit einer Güterbeförderungsleistung im Zusammenhang stehende Leistung i. S. des § 3b Abs. 2 UStG,
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände oder
eine R...