UStAE Aktuell
2024
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3.8. Werklieferung, Werkleistung
Anmerkung
Nach Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE a. F. lag eine Werklieferung vor, „wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Hauptstoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.“ In Abschn. 3.8 UStAE a. F. wurde nicht das (BStBl 2014 II S. 128) erwähnt, in dem der BFH den Begriff der Werklieferung wesentlich eingeschränkt hat (zur Kritik vgl. Lippross, MwStR 2013 S. 756 und UR 2020 S. 536; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 2616). Danach liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen „fremden“ Gegenstand be- oder verarbeitet. Auch in den Abschnitten 13b.1 bis 13b.3 UStAE war nicht deutlich, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. bereits , BStBl 2006 II S. 98) eine Lieferung und keine Werklieferung vorliegt, wenn der Werkunternehmer aus selbstbeschafften Hauptstoffen einen beweglichen Gegenstand herstellt und der Vorgang nicht als Bearbeitung eines fremden Gegenstandes, insbesondere eines Grundstücks, angesehen werden kann. Die Frage ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil es nur bei steuerpflichtigen Werklieferungen, nicht abe...