UStAE Aktuell
2024
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3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
1. Allgemeines zu Entnahmen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) und unentgeltlichen Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG
Sofern Gegenstände bezogen werden, die vom Unternehmer für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 1b UStG verwendet werden sollen, ist nach der neueren Doktrin des BFH (vgl. zuletzt , BFH/NV 2013 S. 781), der sich das (BStBl 2012 I S. 60) angeschlossen hat, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. auch „Eon Aset“ DStRE 2012 S. 1077). Denn der Unternehmer will die Gegenstände nicht für sein Unternehmen, d. h. für eine in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallende wirtschaftliche Tätigkeit (Sphäre 1) verwenden (vgl. , BStBl 2012 II S. 61; dazu Wäger, DStR 2011 S. 433; kritisch Küffner/von Streit, DStR 2012 S. 581). Da der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, scheidet eine anschließende Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe aus (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG; , BFH/NV 2019 S. 300). Etwas anderes gilt, wenn eine Verwendung für sog. Aufmerksamkeiten oder für überwiegend eigenbetriebliche Interessen des Arbeitgebers erfolgen soll (vgl. ...BStBl 2012 II S. 53