UStAE Aktuell
2024
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3.2. Unentgeltliche Wertabgaben
Anmerkung
1. Entnahmen bei PV-Anlagen, die dem Nullsteuersatz unterliegen
Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt nicht der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Ab. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, wenn der Unternehmer für die PV-Anlage wegen des Nullsteuersatzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Entsprechendes gilt für die Entnahme einer PV-Anlage (Abschn. 3.2 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des .
Entnahme einer PV-Anlage, die vor dem erworben wurde
Die Entnahme einer PV-Anlage, die vor dem erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Eine teilweise Entnahme ist nicht möglich. Die Entnahme (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG) unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich dem Grunde nach um eine begünstigte Anlage handelt und die Entnahme nach dem ausgeführt wird (Abschn. 3.2 Abs. 3 Nr. 1 i.d.F. des DStR 2023 S. 455).
Die Verwaltung geht davon aus, dass zukünftig mehr als 9...