UStAE Aktuell
2024
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2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
Anmerkung
1. Ankauf von nicht zahlungsgestörten Forderungen (Abschn. 2.4 Abs. 1 bis 6)
Der Käufer (Factor) erbringt gegenüber dem Abtretenden eine steuerpflichtige Einziehungsleistung, gleichgültig ob er das Risiko der Realisierung übernimmt oder nicht übernimmt (echtes oder unechtes Factoring). Lediglich eine Einziehungsleistung und keine steuerfreie Kreditgewährung des Factors i. S. des Abschn. 2.4 Abs. 4 UStAE liegt auch dann vor, wenn der Factor in der Abrechnung neben den Factoringgebühren einen sog. pauschalen Vorfinanzierungszins getrennt ausweist (, BStBl 2015 II S. 966; ebenso , EFG 2016 S. 2089; der BFH hat die Rev. gegen das Urteil des FG München mit Urteil v. - V R 53/16, BFH/NV 2018 S. 243, als unbegründet zurückgewiesen). Nach Ansicht von Behrens/v. Streit (MwStR 2013 S. 301) ist das Urteil des BFH auf Grund der Besonderheiten des Sachverhalts ergangen. Es bleibe dabei, dass unter den in Abschn. 2.4 Abs. Abs. 4 Satz 5 UStAE bezeichneten Voraussetzungen neben der steuerpflichtigen Factoringleistung auch eine steuerfreie Kreditgewährung vorliegen könne.
Zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Factoring vgl. zusammenfassend Grebe, U...