UStAE Aktuell
2024
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2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG)
Anmerkung
I. Allgemeines
Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 2.11 UStAE betreffen die Rechtslage nach der Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG, die inzwischen durch die Neuregelung in § 2b UStG ersetzt worden ist. Die Verwaltungsanweisungen sind deshalb weiterhin von Bedeutung, weil § 2b UStG aufgrund der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG unter bestimmten Voraussetzungen erst auf nach dem ausgeführte Leistungen anzuwenden ist.
II. Zu den Verwaltungsanweisungen im Einzelnen
1. Diskrepanz zwischen Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung
Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 2.11 UStAE (vgl. Merkblatt des Hessischen Ministeriums der Finanzen, mitgeteilt durch OFD Frankfurt a.M. v. , UR 2017 S. 313; UR 2021 S. 568) sind durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt. Die Verwaltung wendet die überkommenen Verwaltungsanweisungen jedoch für vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin an, sofern sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die abweichende Rechtsprechung des BFH beruft. Darüber hinaus ist das alte Recht auch noch maßgebend, sofern die gesetzliche Neuregelung des § 2b UStG auf Grund einer Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG noch nicht anzuwenden ist, also bis spätestens BStBl 2017 I S. 1239