UStAE Aktuell
2024
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1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
Anmerkung
Die Abnahme überschüssigen Stroms gegen eine Ausgleichszahlung des Stromerzeugers ist eine sonstige Leistung des Stromabnehmers (Abschn. 1.7 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Zur richtigen Abrechnung dieser Leistung vgl. Korf, UVR 2019 S. 344.
Abschn. 1.7 Abs. 5 UStAE ist durch (BStBl 2014 I S. 1111 = MwStR 2014 S. 486 m. Anm. Schmitz) eingefügt worden und behandelt den Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen von Gas. Dem Ausgleich liegen Lieferungen zugrunde. Entsprechendes gilt für Stromgeschäfte (Abschn. 1.7 Abs. 6 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 1660 mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum ). Bei den Leistungen des „Marktgebietsverantwortlichen“ an den „Bilanzkreisverantwortlichen“ handelt es sich dagegen um sonstige Leistungen (Abschn. 1.7 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE i. d. F. des BStBl 2020 I S. 671 mit Nichtbeanstandungsregelung für vor dem ausgeführte Umsätze zwischen diesen Unternehmern).