UStAE Aktuell
2024
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1.2. Verwertung von Sachen
Anmerkung
Gerichtsvollzieher sind nach deutschem Recht als Beamte nicht selbständig tätig. Sie handeln als Organ der Rechtspflege im Rahmen des öffentlichen Rechts. Ihre Tätigkeit ist u. E. im Regelfall ohne Wettbewerbsrelevanz. Daher ist die Tätigkeit nicht steuerbar (zur abweichenden Rechtslage nach polnischem Recht vgl. , PSM „K“, MwStR 2019 S. 489 m. Anm. Wüst).
Bei Verwertungshandlungen eines Insolvenzverwalters ist zwischen der Verwertung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke und der Verwertung beweglicher Sachen zu unterscheiden:
Verwertung beweglicher Sachen
Verwertet der Insolvenzverwalter das Sicherungsgut auf Grund seines Verwertungsrechts (§ 166 InsO), kommt es nach Verwaltungsansicht (vgl. BStBl 2014 I S. 816; Nießen, NWB 2014 S. 2917; kritisch dazu de Werth, NZI 2014 S. 597; kritisch auch Wäger, UVR 2015 S. 27, der zugleich die Rechtsprechung des BFH zum Dreifachumsatz bei Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens in Frage stellt) zu einem Dreifachumsatz:
Der Insolvenzverwalter liefert das Sicherungsgut an den Erwerber (3. Lieferung). Er w...