Lehrbuch Abgabenordnung
22. Aufl. 2020
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Kapitel 9: Korrektur von Steuerverwaltungsakten
9.1 Allgemeines
9.1.1 Bindungswirkung
302Durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an ist die Finanzbehörde an den Inhalt des Verwaltungsaktes gebunden. Man spricht daher auch von der Bindungswirkung (materielle Bestandskraft). Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, solange und soweit nicht eine entsprechende Vorschrift die Korrektur gestattet (§ 124 Abs. 2 AO) oder der Steuerpflichtige durch einen Einspruch die Überprüfung des Verwaltungsaktes einleitet (§ 367 AO).
9.1.2 Rücknahme, Widerruf und Änderung im Einspruchsverfahren (§ 132 AO)
303Auch wenn der Steuerpflichtige gegen einen Steuerverwaltungsakt Einspruch eingelegt hat, kann das Finanzamt weiterhin den Verwaltungsakt aufgrund einer „Änderungsvorschrift“ korrigieren.
Dies gilt auch für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§§ 365 Abs. 3 Nr. 1 und 129 AO).
Ebenso können Änderungen und Berichtigungen während des Verfahrens vor dem Finanzgericht und vor dem BFH durchgeführt werden.
Ein Stpfl. wurde zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Steuerbescheid erhebt er Einspruch und macht weitere Werbungskosten geltend. Bevor das FA über den Einspruch entschieden hat, geht ein Gewinnfestste...