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Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft
Bezug:
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nach den BFH-Entscheidungen vom , IV R 21/89, BStBl 1990, II 891, vom , IV R 69/90, und vom , IV R 131/89, eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13a Abs. 8 EStG anzusetzen.
Im Hinblick auf die Veröffentlichung des im Bundessteuerblatt am ist bei Entschädigungsregelungen, die vertraglich vor dem vereinbart worden sind, Abschnitt 131 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStR aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden. In diesen Fällen sind Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse also mit dem Grundbetrag des § 13a EStG abgegolten. Bei Vertragsabschlüssen nach dem sind derartige Entschädigungen stets im Rahmen des § 13a Abs. 8 EStG gesondert zu erfassen.
Für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt folgendes:
Die Entschädigun...